15.12.2021, von Schweizerisches Konsumentenforum

Versicherungsbroker als Konsumentenschützer – Plädoyer für Courtagen der 2. Säule

Die berufliche Vorsorge ist ein komplexes Geschäft. Verordnungen, Gerichtsurteile oder Handhabungen des BSV haben das ursprüngliche Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, welches am 01.01.1985 in Kraft trat, weiter ergänzt. Aufgrund dieser gestiegenen Komplexität sind insbesondere KMU auf externen Rat angewiesen. Der unabhängige Versicherungsbroker – im Grunde genommen ein Versicherungstreuhänder – ist die zentrale Schnittstelle zwischen Kunde und Anbieter. Er berät die Kunden in strategischen Fragen der Organisation der beruflichen Vorsorge, evaluiert in Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung optimale Vorsorgelösungen und unterstützt sie bei der Auswahl wichtiger Parameter wie Sicherheit, Verzinsung, Umwandlungssatz oder bei Fragen zum Anlagebereich. Bei all diesen Entscheidungen wird der unabhängige Broker von Arbeitgebern, Personalvorsorgekommissionen sowie Mitarbeitern gleichermassen zu Rate gezogen. Entschädigt wird der Broker für seine Dienste über Courtagen, Honorare oder einer Mischform davon. Die Hoheit über die Entschädigungsart liegt beim Kunden – ihm obliegt es zu entscheiden, wie der Broker entschädigt werden soll.

Genau diese Vertragsfreiheit zwischen Broker und Kunde ist einigen politischen Kreisen ein Dorn im Auge. Um was geht es konkret? In der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) wurde ein Artikel 69 E-BVG eingefügt, der dem Bundesrat die Kompetenz erteilen soll, die Vermittlerentschädigung auf Verordnungsweg zu regeln – dies notabene nach der ordentlichen Vernehmlassung und ohne Konsultation der betroffenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter oder der Branchenverbände. Bundesrat Berset wird in seinen Bemühungen um ein Courtagenverbot in der 2. Säule vom gewerkschaftsnahen PK-Netz sowie dem Schweizerischen Pensionskassenverbands ASIP unterstützt. Courtagen sind nichts anderes als die originäre Entschädigung des Versicherungsbrokers und nicht erfolgsabhängig, das heisst weder von Neuabschlüssen noch von Umplatzierungen abhängig. Die Courtagen werden auf der Risiko- und Kostenprämie und eben nicht auf die Sparprämie oder dem Altersguthaben berechnet und von den Lebensversicherern und Sammelstiftungen getragen. Von niedrigeren Renten, wie das von diversen Kreisen immer wieder kolportiert wird, kann also keine Rede sein, denn die Brokerentschädigung ist lediglich ein kleiner Teil der Verwaltungskosten in der beruflichen Vorsorge. Die Professoren Hato Schmeiser und Martin Eling warnen in einer Studie der Universität St. Gallen ausdrücklich vor einem Courtagenverbot, welches zu weniger Wettbewerb und Förderung der Vertriebsstrukturen grosser Versicherer führen könnte. Dies konnte man in Grossbritannien, den Niederlanden oder auch in Dänemark oder Finnland, die alle ein Provisionsverbot bereits kennen, beobachten. In diesen Ländern hat sich die unabhängige Versicherungsvermittlung stark zurückgebildet, grosse Gewinner waren die Versicherungsgesellschaften, die ihre Verkaufs- und Beratungstätigkeiten ausbauen konnten – Leittragende waren die Konsumenten. Statt auf ein einseitiges Courtagenverbot in der beruflichen Vorsorge zu setzen, plädieren die beiden Professoren für höhere Anforderungen in den drei Bereichen Transparenz, Ausbildung und Haftung.

Hinsichtlich der Transparenz besteht mit Art. 48k, Abs. 2 der BVV2 bereits eine solide Basis. Der Broker ist dem Kunden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, verpflichtet und muss beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft der Entschädigung orientieren. Es muss zwingend eine schriftliche Vereinbarung über die Entschädigung getroffen werden. Mit der anstehenden Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden der Versicherungsvermittlung im Bereich Offenlegungspflicht und Vermeidung von Interessenkonflikten strengere Vorgaben auferlegt. Bei der Ausbildung haben die beiden Branchenverbände SIBA und ACA Handlungsbedarf erkannt und zusammen mit der IAF den Zertifikatslehrgang Dipl. Berater/in berufliche Vorsorge ins Leben gerufen. Mit diesem Lehrgang sollen Broker in der beruflichen Vorsorge eine fundierte und hochwertige Ausbildung geniessen, um den komplexen Herausforderungen in der 2. Säule gerecht zu werden.

Ein Courtagenverbot würde einem fundamentalen Paradigmenwechsel gleichkommen und nichts anderes als eine Einschränkung der Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit von mündigen KMU bedeuten. Aus diesem Grund wehren sich sowohl der Schweizerische Arbeitgeberverband, Gewerbeverband sowie der Versicherungsverband gegen den Art. 69 E-BVG. Der Ständerat hat als Erstrat eine entsprechende Regelung für die Entschädigung
von Brokern in der 2. Säule bereits klar abgelehnt. Nun liegt es am Nationalrat, dieser mühseligen Geschichte ein jähes Ende zu setzen.

Marco Natoli


Marco Natoli ist Ökonom und seit Juli 2020
Geschäftsführer der SIBA Swiss Insurance Brokers Association.