Lückenhafter Onlinehandel mit Lebensmitteln: Bei 78 % waren die Angaben mangelhaft!
Mit der Covid-19-Pandemie hat sich der Trend deutlich verstärkt, Lebensmittel online einzukaufen. Die Kantonschemiker haben eine nationale Kontrolle zu online angebotenen Lebensmitteln durchgeführt. Bei 323 Onlineshops schweizweit wurde geprüft, ob auch online alle nötigen Produkteinformationen verfügbar sind. Die Angaben waren bei 78 % der Onlineshops mangelhaft oder fehlten ganz. Die Kantonschemiker haben Massnahmen veranlasst, damit die Mängel behoben werden. Konsumentinnen und Konsumenten müssen auch online vollständig und korrekt zu Lebensmitteln informiert werden. Das Lebensmittelgesetz verlangt, dass online dieselben Informationen verfügbar sind, wie sie auf der Etikette anzugeben sind. Davon ausgenommen sind nur das Haltbarkeitsdatum und das Warenlos.
Meldungen zu nicht konformen Lebensmitteln, die über Onlineshops verkauft werden, nehmen zu. Neben seriösen Anbietern gibt es auch Verkäufer, die gesundheitlich bedenkliche Produkte anbieten. Allgemein gilt: Beim Kauf von Produkten aus unsicherer Quelle im Internet ist Vorsicht geboten.
Schweizer Lebensmittelrecht gilt nur in der Schweiz
Onlineshops mit einem Standort in der Schweiz werden regelmässig kontrolliert. Sie müssen bei der zuständigen kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörde gemeldet sein. Das Schweizer Lebensmittelrecht fordert einen hohen Sicherheitsstandard und lässt nur sichere Lebensmittel zu.
Ausländische Webshops unterstehen nicht der Schweizer Gesetzgebung. Sie können auch Produkte anbieten, die nach Schweizer Lebensmittelrecht nicht verkehrsfähig sind. Die rechtlichen Anforderungen an die Produkte sind teilweise anders als in der Schweiz. Für die Kontrolle der ausländischen Onlineshops sind die Behörden im entsprechenden Land zuständig.
Vorsicht bei Nahrungsergänzungsmitteln
Vorsicht ist geboten beim Einkauf für den privaten Konsum. Dies gilt insbesondere für als «Nahrungsergänzungsmittel» bezeichnete Produkte. Diese enthalten häufig nicht zulässige Zutaten. Die empfohlene Verzehrmenge kann bereits zu einer Überdosierung bestimmter Substanzen führen. Teilweise sind die Produkte sogar gesundheitsschädigend. Oft werden solche Produkte zur Gesundheitsförderung oder mit Heilwirkung angepriesen. Das ist in der Schweiz nicht erlaubt. Lebensmittel sind keine Heilmittel. Nahrungsergänzungsmittel dienen nie der Vorbeugung oder Heilung von Krankheiten.
Nicht zulässig sind beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel, die Melatonin, den Rotschimmelreis Monascus purpureus oder andere gesundheitsschädigende oder pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, wie DNP, DMAA, 5-HTP, DHEA oder nicht zugelassene «Novel Foods».
Vorsicht bei verändertem Verwendungszweck
Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn Produkte nicht mehr mit ihrem ursprünglichen Verwendungszweck angepriesen werden. Ein Beispiel sind Nahrungsergänzungsmittel, die gleichzeitig für Tiere angepriesen werden, etwa für Tiger, und dann auch für den Menschen zum Konsum empfohlen werden. Allgemein gilt: Vorsicht ist geboten, wenn Produkte mit einem neuen, uneigentlichen Verwendungszweck angepriesen werden.
Kritisches Prüfen von Quellenist wichtig
Vorsicht geboten ist auch beim Kauf über Social-Media-Plattformen. Dort können Produkte anonym und allenfalls in geschlossenen Gruppen angepriesen werden. Bei Erfahrungsberichten handelt es sich oftmals um getarnte Werbung. Vorsicht ist darum auch bei Empfehlungen in Diskussionsforen und Chatrooms geboten. Manchmal werden die Produkte mit einer Wirkung beworben, die sie in Wahrheit nicht haben.
Die Konsumenten haben eine wichtige Eigenverantwortung
Die Konsumenten tragen die Verantwortung und das Risiko beim Import von Lebensmitteln für den Eigengebrauch. Im Einzelfall können Nahrungsergänzungsmittel aus dem Ausland in der Schweiz auch als Arzneimittel gelten und unter die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes fallen. Der Import wäre in diesem Fall stark eingeschränkt oder gar ganz verboten (z. B. Dopingmittel, Betäubungsmittel).
Ethylenoxid in Lebensmitteln
Ethylenoxid wird primär zur Desinfektion eingesetzt. Die Anwendung von Ethylenoxid ist weder in der Schweiz noch in der EU bei der Herstellung von Lebensmitteln zulässig. Rückstände von Ethylenoxyd in Lebensmitteln können gesundheitsgefährdend sein. Der Stoff ist unter anderem als wahrscheinlich krebserregend d.h. karzinogen eingestuft. Karzinogene können eine krebsauslösende Wirkung begünstigen, falls sie regelmässig und über längere Zeit aufgenommen werden. Für solche verbotenen Stoffe gelten strenge Höchstgehalte, die der kleinsten noch messbaren Menge entspricht. Werden Rückstände von Ethylenoxid gemessen, darf das betreffende Produkt nicht verkauft werden. Dadurch soll jegliches Gesundheitsrisiko minimiert werden.
Zurzeit werden von den Lebensmittelbetrieben europaweit und den Europäischen und Kantonalen Vollzugsbehörden verstärkt Produkte auf Ethylenoxidrückstände überprüft. Je nach Ergebnis werden Sofortmassnahmen ergriffen: Gesundheitsgefährdende Produkte werden umgehend vom Markt genommen. Sind solche Produkte bereits verkauft, werden Rückrufe oder öffentliche Warnungen publiziert. Ist bekannt, dass Ethylenoxid irgendwo in der Produktionskette angewendet wurde, sind jedoch keine Rückstände messbar, so darf das Lebensmittel dennoch nicht verkauft werden. Es muss vom Markt genommen werden.
Das BLV empfiehlt Konsumenten die Produkte, welche von einem Rückruf oder Warnung betroffen sind, an Verkaufsstellen zurückzubringen oder zu entsorgen.
Weitere Informationen unter:
www.blv.admin.ch/lebensmittelonline