Ombudsstelle Augenlasern
Die Ombudsstelle «Augenlasern» ist die erste Anlaufstelle bei Probleme und /oder Komplikationen im Zusammenhang mit einer Augenlaser-Operation, die nach einer Behandlung in einem der betterview-Shops entstanden sind. Die Mitarbeiter der Ombudsstelle nehmen dabei die Funktion einer Mediation ein und vermitteln zwischen Patienten und Patientinnen und der Augenklinik betterview.
Kosten und Kontakt: Die Dienste unserer Ombudsstelle «Augenlasern» sind kostenlos und werden über unsere Rechtsberatung abgewickelt. Bitte reichen Sie Ihre Anfrage sowie eine unterzeichnete Vollmacht über unser Online-Formular ein; das erleichtert die Verwaltung Ihres Falles.
Für telefonische Nachfragen ist die Ombudsstelle über die Nummer 031 380 50 34 an folgenden Tagen erreichbar:
Mo – Fr 09:00 – 12:00 Uhr
Postadresse und Kontakt
Ombudsstelle Augenlasern
c/o Konsumentenforum kf
Belpstrasse 11
3007 Bern
Ablauf – Beschwerde einreichen
1. Kontakt mit betterview
Nehmen Sie mit betterview Kontakt auf und schildern Sie Ihr Problem. Falls nicht bereits eine Einigung zustande kommt, wenden Sie sich an unsere Ombudsstelle Augenlasern.
2. Kontakt zur Ombudsstelle
Schildern Sie uns Ihr Problem inklusive der vollständigen Geschichte des Falles inkl. Anhänge wie z.B. den Mailverkehr mit betterview auf dem Onlineformular. Aufgrund dessen wird die Ombudsstelle weitere Schritte einleiten, welche eine Empfehlung darstellen und dazu dienen sollen, das Problem zu lösen.
.
3. Evtl. Rekurs einreichen
Falls Sie mit der Empfehlung der Ombudsstelle nicht einverstanden sind, können Sie dagegen rekurrieren. Das Anliegen geht anschliessend an den Ombudsrat. Diese Kommission wird den Fall bearbeiten und gegebenenfalls weitere Schritte auf nach wie vor empfehlender Basis einleiten.
4. Zivilrechtliche Schritte
Sollte einer der Vertragspartner (Patient/Patientin oder betterview) mit dem Rekursentscheid nicht einverstanden sein, bleibt nur noch der zivilrechtliche Weg. Die Ombudsstelle übernimmt dabei keine Parteienvertretung und ist neutral. Die Entscheide der ersten und zweiten Instanz können aber vom Gericht verwendet werden.